Rechtsprechung
BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 200/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung der Teilungserklärung einer Gemeinschaftsordnung; Kostentragungspflicht für die Instandsetzung einer Tiefgarage; Ausnahmen von der betragsmäßigen Bezifferung einer Sonderumlage
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 10 § 16 § 21
Auslegung der Gemeinschaftsordnung zur Kostentragung für Instandsetzung einer Tiefgarage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - 481 UR II 602/03
- LG München I, 20.09.2004 - 1 T 8517/04
- BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 200/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 112/04
Nichtiger Eigentümerbeschluss zur künftigen Freistellung des Verwalters von …
Auszug aus BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 200/04
Zwar ist eine Sonderumlage eine Ergänzung zum Wirtschaftsplan und hat deshalb grundsätzlich die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Beträge anzugeben (st. Rspr. des Senats, z.B. BayObLG NJW-RR 1991, 1360 und zuletzt Beschluss des Senats vom 29.12.2004 - 2Z BR 112/04; a.A. KG NJW-RR 1991, 736).Hierzu gehört es, dass solche Forderungen berücksichtigt werden, mit deren Begleichung die Wohnungseigentümer rechnen müssen (Beschluss des Senats vom 29.12.2004 - 2Z BR 112/04).
- BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92
Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung
Auszug aus BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 200/04
Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGH ZMR 1993, 287; BayObLG ZMR 2001, 833). - BayObLG, 20.11.2002 - 2Z BR 144/01
Fertigstellung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer - Anforderungen an …
Auszug aus BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 200/04
Darüber hinaus ist eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche aufgrund einer Sonderumlage nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus einer Notmaßnahme nach § 21 Abs. 2 WEG oder aus §§ 680, 683 BGB resultiert oder wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist (BayObLG NZM 2003, 66/67).
- BGH, 27.02.1991 - IV ZR 66/90
Wahrung der Ausschlußfrist in der Berufungsunfähigkeitsversicherung
Auszug aus BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 200/04
Zwar ist eine Sonderumlage eine Ergänzung zum Wirtschaftsplan und hat deshalb grundsätzlich die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Beträge anzugeben (st. Rspr. des Senats, z.B. BayObLG NJW-RR 1991, 1360 und zuletzt Beschluss des Senats vom 29.12.2004 - 2Z BR 112/04; a.A. KG NJW-RR 1991, 736). - BayObLG, 12.06.1991 - BReg. 2 Z 49/91
Streit über die den Abrechnungen maßgeblichen Wohnflächen; Ungültigerklärung von …
Auszug aus BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 200/04
Zwar ist eine Sonderumlage eine Ergänzung zum Wirtschaftsplan und hat deshalb grundsätzlich die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Beträge anzugeben (st. Rspr. des Senats, z.B. BayObLG NJW-RR 1991, 1360 und zuletzt Beschluss des Senats vom 29.12.2004 - 2Z BR 112/04; a.A. KG NJW-RR 1991, 736). - BayObLG, 11.03.1998 - 2Z BR 7/98
Anforderungen an einen Eigentümerbeschluss, der von einem Wohnungseigentümer die …
Auszug aus BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 200/04
Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG bedarf es jedoch im vorliegenden Fall nicht, da der Senat Ausnahmen von der betragsmäßigen Bezifferung für die Fälle zugelassen hat, in denen der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern ohne weiteres selbst errechnet werden kann (BayObLG NZM 1998, 337).
- OLG München, 11.05.2005 - 34 Wx 18/05
Behebung von Baumängeln bei durch Teilungserklärung aufgeteilte Verwaltung einer …
Von der Ausweisung der betragsmäßigen Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers im Eigentümerbeschluss darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG NZM 2005, 110; zuletzt Beschluss vom 17.1.2005 - 2Z BR 200/04), der sich der Senat anschließt, nur dann abgesehen werden, wenn der geschuldete Betrag von den Wohnungseigentümern ohne weiteres selbst errechnet werden kann.